Der Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3B, 3R und 4 erfordert gemäß Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) die Benennung und schriftliche Bestellung eines Laserschutzbeauftragten. Zu dessen Aufgaben gehören u.a. die Gefährdungsbeurteilung, die Umsetzung notwendiger Schutzmaßnahmen und die Überwachung des sicheren Betriebs der Laseranlagen.